Rechtliches

Staatlicher Fischereischein

Formelle Vorraussetzung, um in einem bayerischen Gewässer, ob groß oder klein, mit der Handangel fischen zu dürfen ist der staatliche Fischereischein. Diesen können Sie nach bestandener Fischerprüfung bei der jeweiligen Gemeinde-/ Stadtverwaltung ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beantragen. Er wird als Fischereischein auf Lebenszeit gegen eine Gebühr von € 35,- ausgestelt.

 
 Eintrittsalter - Kosten €   /   Eintrittsalter - Kosten €
   14 - 22        300                   43 - 47       160
   23 - 27        288                   48 - 52       128
   28 - 32         256                  53 - 57         96
   33 - 37         224                  58 - 62         64
   38 - 42         192                  63 - 67         32
                              ab 68 frei  

Jugendfischereischein

Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es den Jugendfischereischein. Hierfür ist keine Prüfung erforderlich. Der Inhaber darf jedoch nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers zum Fischen gehen. Der Jugendfischereischein kostet € 5,-. Die Fischereiabgabe beträgt für die gesamte Geltungsdauer € 10,-.
 

Verordnung über die Fischerei im Regierungsbezirk Oberfranken (Bezirksfischereiverordnung)

Oberfranken 2016— BezFiV-Ofr 2016)
zum 03.12.2015 zur Verabschiedung im Bezirkstag Oberfranken, genehmigt im Bezirksausschuss
am 12.11.2015
Aufgrund § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 5 und § 28 der Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2004
(GVBI. S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Bayerisches Gesetz zur Ausführung
des Bundesmeldegesetzes vom 23.06.2015, GVBI. S. 178) erlässt der Bezirk Oberfranken im
Benehmen mit der Regierung von Oberfranken folgende Verordnung:
§1
Für die außerhalb des EU-Aalmanagementplans liegenden Salmonidengewässer Roter Main
(oberhalb Bayreuth), Warme Steinach, Weißer Main (ab der Einmündung der Schorgast), Sächsische
Saale (ab der Einmündung der Südlichen Regnitz bei Hof), Selbitz (oberhalb Marxgrün), Rodach
(oberhalb Kronach), Weismain, Lauter (Staffelstein), Leitenbach (Hallstadt), Wiesent, Alster (Seßlach),
Schwabach (lgensdorf), Trubbach (oberhalb Kunreuth), Gründleinsbach, Mittelebrach (bis Mündung
in die Rauhe Ebrach) einschließlich aller Nebengewässer der oben genannten Flüsse sowie für die
Ködeltalsperre gelten kein Schonmaß und keine Schonzeit für Hecht (Esox lucius) und Aal (Anguilla
anguilla). Hechte, Aale und Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss) dürfen in diesen Gewässern
nicht ausgesetzt werden. Gefangene Exemplare dieser Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden. Es
gilt Nr. 2 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten zur Bewirtschaftung des Aals in den bayerischen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein
(Allgemeinverfügung Aal) vom 21.10.2010 (StAnz Nr. 43/2010).
§2
Für die außerhalb des EU-Aalmanagementplans liegenden Edelkrebsgewässer Heinersreuther Bach
bei Bad Berneck, Perlenbach, Bocksbach, Lübnitz, Steinselb, Große Koser, Röttelbach (bei Jöslein),
Warme Steinach, Ölschnitz (bei Streitau), Ulrichsbach (bei Markersreuth), Gollitzbach (bei
Gottmannsgrün), Weihersbach, Kremnitz, Lauter (Baunach), Sendelbach (östlich von Bamberg),
Lauter (Staffelstein), Ölsnitz (oberhalb Untreusee), Püttlach, Ailsbach, Zeubach, Truppach, Lochau,
Bibersbach (Marktleuthen), Markgrafenteiche (Selb), Grimmsteich (Erkersreuth), Zipfelteich
(Neuhaus an der Eger), Freizeitsee Lichtenberg, Feisnitzspeicher gilt kein Schonmaß für den Aal
(Anguilla anguilla). Aale dürfen in diesen Gewässern nicht ausgesetzt werden. Gefangene Aale dürfen
nicht zurückgesetzt werden. Es gilt Nr. 2 der Allgemeinverfügung Aal.
§3
Zum Schutz der Flussperlmuschel und zur Wahrung des vorrangigen Hegeziels an den
Flussperlmuschelgewässern Südliche Regnitz, Perlenbach, Höllbach, Mähringsbach, Zinnbach und
Bocksbach gelten keine Schonmaße und keine Schonzeiten für Hecht (Esox lucius), Aal (Anguilla
anguilla), Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) und
Flussbarsch (Perca fluviatilis). Diese Arten dürfen in den genannten Gewässern nicht ausgesetzt
werden. Gefangene Exemplare dieser Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden. Es gilt Nr. 2 der
Allgemeinverfügung Aal.
§4
Zum Schutz von Schneider (Alburnoides bipunctatus) und Elritze (Phoxinus phoxinus) dürfen in
folgende Kleingewässer keine ein- und mehrjährigen Salmoniden eingesetzt werden: Alster (Seßlach),
Leuchsenbach (Lichtenfels), Kapellenbach (Altenkunstadt), Kellbach (Ebensfeld), Ziegeldorferbach
(Buchenrod), Zweinzen (Au bei Küps), Krebsbach (Waldsachsen), Lainbach (Lehen), Zeubach
(Waischenfeld).
§5
Zum Schutz des Döbels/Aitels (Leuciscus cephalus) als Zwischenwirt der Bachmuschel (Unio crassus)
wird in den Gewässern Zeubach, Ailsbach, Lochau, Truppach, Roter Main (oberhalb Bayreuth),
Lainbach, Würgersbach, Ölschnitz (bei Bad Berneck), Bieberswöhrbach, Altbach bei Sandreuth, Föritz
(bei Mitwitz), Baunach (oberhalb Baunach), Froschgraben, Alster, Südliche Regnitz (oberhalb
Regnitzlosau) eine Schonzeit für den Döbel/Aitel vom 15. April bis 30. Juli festgesetzt.
§6
Für den Nerfling (Leuciscus idus), die Nase (Chondrostoma nasus), die Elritze (Phoxinus phoxinus) und
den Steinkrebs (Austrapotamobius torrentium) und die Mühlkoppe (Cottus gobio) wird eine
ganzjährige Schonzeit festgesetzt.
§7
Für den Hecht (Esox lucius) wird eine Schonzeit vom 15. Februar bis 30. April festgesetzt. § 1 Satz 1
und § 3 Satz 1 bleiben unberührt.
§8
Für die Äsche (Thymallus thymaltus) wird eine Schonzeit vom 1. Dezember bis 30. April des nächsten
Jahres festgesetzt. Für die Gewässer der Fränkischen Schweiz (Wiesent, Aufseß, Püttlach, Ailsbach,
Trubach, Trubbach, Truppach und Leinleiter) wird ein Schonmaß von 45 cm festgesetzt.
§9
Für die Rutte (Lota tota) wird für alle oberfränkischen Gewässer ein Schonmaß von 40 cm festgesetzt.
§ 10
Für den Bachsaibling (Salvelinus fontirialis) wird für alle oberfränkischen Gewässer ein Schonmaß von
26 cm festgesetzt.
§11
Für die Rotfeder (Scardinius erythrophthalamus) wird für Fließgewässer und angeschlossene
Baggerseen eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt.
§ 12
Für den Wels/Waller (Silurus glanis) werden in Fließgewässern und in angeschlossenen Baggerseen
Besatzmaßnahmen verboten. Gefangene Welse/Waller dürfen nicht zurückgesetzt werden.
§ 13
Das Fischen in Fischwanderhilfen (natürlichen und technischen Tierwanderhilfen) sowie im Bereich
von 10 m am Ein- und Ausstieg ist generell verboten. Die durch die Kreisverwaltungsbehörden
bestimmten unterhalb und oberhalb liegenden Gewässerstrecken, die ebenfalls von einer Befischung
ausgenommen sind, sind darüber hinaus zu beachten.
§ 14
Der Fischfang im Main, in der Regnitz und in den an diese Flüsse angeschlossenen Baggerseen wird
mit Trappnetzen oder Reusen, mit Flügel- oder Leitnetzen über 10 m verboten.
§ 15
Die Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen und Fischbeständen, die auch zur Auslotung
der Gewässertiefe dienen können, ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken.
§ 16
Fischereiberechtigten und zur Ausübung der Fischerei Befugten wird empfohlen, das Vorkommen
von nicht heimischen Arten, wie z.B. Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), Kamberkrebs (Orconectes
limosus), Marmorierte Grundel (Proterorhinus marmoratus), Schwarzmundgrundel (Neogobius
melanostomus), Kessler-Grundel (Neogobius kessleri), Zwergwels (Ictalurus nebulosus), Giebel
(Carassius auratus gibelio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Marmorkarpfen
(Hypophthalmichthys nobilis) an die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken zu melden.
Gefangene Exemplare der genannten Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden.
§ 17
Um eine weitere Verbreitung der Schwarzmeergrundel-Arten Marmorierte Grundel (Proterorhinus
marmoratus), Schwarzmundgrundel (Neogobius melanostomus) und Kessler-Grundel (Neogobius
kessleri) in Oberfranken zu unterbinden, sind diese nach Fang sofort zu töten und sinnvoll zu
verwerten.
§ 18
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.10.2008 (GVBI S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), zuletzt geändert
durch § 1 Nr. 407 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende
Geschäftsverteilung vom 22.07.2014 (GVBI S. 286), in Verbindung mit § 32 Nrn.1, 7 Buchst. a und Nr.
11 Buchst. e AVBayFiG kann mit Geldbuße bis zu 5000 Euro belegt werden, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Satz 2
oder 3 Hechte, Aale oder Regenbogenforellen aussetzt oder nach ihrem Fang zurücksetzt, 2. § 2 Satz
2 oder 3 Aale aussetzt oder gefangene Aale zurücksetzt, 3. § 3 Satz 1, 2 oder 3 Hechte, Aale,
Regenbogenforellen, Bachsaiblinge oder Flussbarsche aussetzt oder nach ihrem Fang zurücksetzt, 4.
§ 4 ein- oder mehrjährige Salmoniden aussetzt, 5. §§ 5 bis 11 Fische der dort genannten Arten
während der festgesetzten Schonzeiten oder vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt, 6. §
12 Welse/Waller aussetzt oder nach dem Fang zurücksetzt, 7. § 13 Satz 1 in Fischaufstiegshilfen
sowie im Bereich von 10 m am Ein- oder Ausstieg einer Fischwanderhilfe den Fischfang ausübt, 8. §
14 in den dort genannten Gewässern den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt, 9. § 15 Satz
1 Geräte zur Ortung von Fischen und Fischbeständen verwendet,
10. § 16 Satz 2 gefangene Tiere der in § 16 Satz 1 genannten Arten zurücksetzt. 11. § 17 Satz 1
gefangene Tiere der in § 17 Satz 1 genannten Arten nicht sofort tötet und sinnvoll verwertet.
§ 19
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2020 außer Kraft.
Bayreuth, 03.12.2015 Bezirk Oberfranken
Dr. Günther Denzier Bezirkstagspräsident